Gut informiert auf einen Blick: unser FAQ

Von der Jahresabrechnung bis zum Eigentümerwechsel. Bei Vermietung und Miete tauchen immer wieder Fragen auf. Wir haben für Sie die Antworten. Klicken Sie sich durch unser FAQ und informieren Sie sich! Für weiterführende Fragen können Sie sich gern direkt an uns wenden.

Sollte sich das Eigentumsverhältnis oder Mietverhältnis ändern, verwenden Sie bitte das Download Formular zum Eigentümer-/Mieterwechsel. Es sollten zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe auch die Zählerstände (Heizung und Wasser) abgelesen bzw. erfasst und uns mitgeteilt werden. Nur so ist sichergestellt, dass eine ordnungsgemäße Verbrauchsabrechnung erfolgt. Sie können hierzu unser Formular verwenden oder das für Ihr Objekt zuständige Wärmedienstunternehmen oder uns mit der Zwischenablesung beauftragen.

Zur Deckung der im Kalenderjahr fälligen Kosten werden von den Eigentümern mtl. Vorauszahlungen geleistet. Die Abrechnung muss bis spätestens 30.06. des folgenden Kalenderjahres vorliegen. Die sich aus der Jahresabrechnung ergebenden Guthaben, bzw. Nachzahlungen werden an der jährlichen Eigentümerversammlung beschlossen und fällig gestellt und sind ab diesem Zeitpunkt innerhalb von vier Wochen zur Zahlung fällig. Bei Eigentümern die am Lastschriftverfahren teilnehmen erfolgt der Einzug bzw. Erstattung immer zum nächsten 1ten oder 15ten des Monats.

Drucken Sie auf der Seite mit den Downloads das Formular Sepa-Lastschrift aus und senden Sie das Formular mit Ihrer Unterschrift versehen an uns. Das Sepa-Lastschriftmandat kann jederzeit widerrufen werden.

Sie benötigen einen Schlüssel oder Schließzylinder für Ihre Wohnung. Bitte nutzen Sie hierzu unser Downloadformular um Schlüssel und Zylinder zu bestellen. Senden Sie uns das vollständig ausgefüllte Formular zu. Wir bestätigen das Formular und leiten es an die Schlüssellieferanten weiter. Die Rechnungstellung und der Versand erfolgt dann direkt an Sie. Sollten Sie Ihren Schlüssel verloren haben oder dieser gestohlen worden sein, bitten wir Sie die Verlustanzeige bzw. die Diebstahlsanzeige beizulegen. Bitte beachten Sie, dass wir Bestellungen grundsätzlich von Mietern (außer Kunden mit Mietverwaltung) nicht annehmen dürfen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihren Eigentümer.

Alle Wohnhausanlagen haben eine Haftpflicht-, Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschadenversicherung. Nicht durch die Gebäudeversicherung abgedeckt ist der Gebäude- bzw. der Wohnungsinhalt. Dafür ist eine durch den Nutzungsberechtigten abzuschließende Hausratsversicherung erforderlich. Desweiteren sind Diebstahl, Vandalismus und vorsätzliche Schäden am Gebäude nicht versichert. Dazu zählen auch in der Garage bzw. auf den Stellplätzen abgestellte Fahrzeuge, Fahrräder, Kinderwägen etc.

Achten Sie bitte darauf, dass die Wohnungseingangstüre, alle Fenster, sowie sämtliche Türen der allgemeinen Anlage ordnungsgemäß geschlossen werden und fest in die Falle einrasten. Achten Sie auch auf verdächtige und hausfremde Personen.

Informieren Sie uns, ggf. Ihren Eigentümer und einen Mitbewohner Ihres Vertrauens darüber und hinterlegen dort ggf. einen Schlüssel. Geben Sie uns bekannt über wen wir Sie in einer Notsituation erreichen können. Sorgen Sie dafür, dass der Briefkasten regelmäßig geleert wird.

Wir verkaufen auch gerne Ihre Immobilie. Nehmen Sie in diesem Fall mit unserer Frau Willer 07164 / 80 180 – 59 o. 0178 / 48 41 608 oder immobilienverkauf(at)hausverwaltung-liebler.de Kontakt auf um Ihre Verkaufsabsichten zu besprechen.

Gerne vermieten wir auch Ihre Immobilie. Nehmen Sie in diesem Fall mit unserer Frau Hummel 07164 / 80 180 – 64 oder vermietung(at)hausverwaltung-liebler.de Kontakt auf.

Die Mieterabrechnung ist nicht Bestandteil der Hausverwaltungsabrechnung. Jedoch können wir das gerne für Sie übernehmen. Rufen Sie in diesem Fall Frau Bezler an 07164 / 80 180 - 62.

Da es sich um eine Jahresabrechnung handelt, bei welcher das Jahr vollendet sein muss, ist dies leider nicht möglich.

Vorausgesetzt das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr muss nach der Rechtsprechung  die Abrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres vorliegen. Natürlich erhalten Sie die Einladung zur Versammlung inklusive der Abrechnung meist erheblich früher. Ein allzu frühes Datum ist jedoch meist gar nicht möglich, da die Stadtwerke ihre Gas- und Wasserschlussrechnungen erst im Frühjahr verschicken und danach der Wärmedienstleister die Heizkosten- und Wasserabrechnung erstellt.

Die Jahresabrechnung wird an den Eigentümer gerichtet, welcher zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresabrechnung im Grundbuch eingetragen ist. Haben der neue und der vorherige Eigentümer im Kaufvertrag jedoch vereinbart, dass sie anteilig bis zum Tag des Besitzübergangs die Kosten tragen, so ist diese Kostenaufteilung intern vorzunehmen. Dies  wird von uns dadurch erleichtert, indem wir zwei separate Abrechnungen (zeitanteilig bis zum gemeldeten Eigentumsübergang) erstellen. Beide Abrechnungen werden gleichzeitig und ausschließlich dem neuen Eigentümer zugestellt. Abgabeschuldner für beide Abrechnungen ist jeweils der Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung eingetragener Eigentümer war. Der neue Eigentümer haftet für die so genannte Abrechnungsspitze - nicht aber für rückständiges Hausgeld des Voreigentümers (Abweichungen hiervon können aber in der Teilungserklärung der jeweiligen Gemeinschaft geregelt sein). Für Guthaben aus der Abrechnung gilt das gleiche.

In jedem Haus gibt es eine Infotafel mit einem Aushang. Dort sind die Telefonnummern der entsprechenden Handwerker hinterlegt.

Spezielle Fragen zum Mietvertrag/Mietverhältnis

Bitte wenden Sie sich umgehend an uns, in der Regel können wir jedoch nicht auf die Zahlung verzichten.

Untervermieten ist grundsätzlich ohne Genehmigung nicht zulässig.

Wenn ein weiterer Mieter in das bestehende Mietverhältnis eintritt, wird von diesem Zeitpunkt an für alle bestehenden oder sich künftig aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Forderungen und Verbindlichkeiten gemeinsam gehaftet. Dies betrifft im Verhältnis zum Vermieter auch solche Verpflichtungen, die aus der Zeit vor dem Eintritt einer weiteren Person herrühren.

Dieser potenzielle Nachmieter muss alle notwendigen Unterlagen bei uns einreichen. Um Ihnen die Kündigungsfrist zu verkürzen, werden diese Unterlagen bevorzugt geprüft. Werden mietereigene Gegenstände bzw. notwendige Renovierungsarbeiten vom Nachmieter übernommen, geschieht das auf Grund einer freien Vereinbarung zwischen den Parteien.

Sprechen Sie den Nachbarn freundlich darauf an und bitten Sie ihn um Rücksichtnahme. Die direkte Kommunikation mit dem Nachbarn kann ein positiveres Ergebnis haben als Sie vielleicht erwarten würden.

Hinweis: Bei gröberen Belästigungen verständigen Sie die Polizei. Dann kann die Angelegenheit vor Ort geklärt werden.

Sollte sich nach Abschluss des Mietvertrages herausstellen, dass ein Mietinteressent vorsätzlich falsche Angaben im Bewerbungsformular gemacht hat, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag anzufechten. Dies stellt eine strafbare Handlung dar, der Vermieter kann Strafanzeige erstatten.

Im Regelfall ist im Mietvertrag vereinbart, dass Kleinreparaturen oder Erneuerungen von Wohnungsbestandteilen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind auf Kosten der Mieter auszuführen sind. Von dieser Regelung können Reparaturen an Installationsgegenständen für Wasser, Elektrizität und Gas, insbesondere Schalter, Steckdosen, Wasserhähne, Mischbatterien, Brauseköpfe und Ventile betroffen sein. Des Weiteren fallen Reparaturen an Fensterriegeln, Türgriffen, WC Sitzen, Schlösser und Schlüssel darunter. Die Verpflichtung des Mieters ist im Regelfall je Reparatur auf einen Betrag begrenzt. Der Jahreshöchstbetrag ist in der Regel auf eine Kaltmiete der Jahresnettomiete (ohne Betriebskosten) begrenzt.

Der Zeitpunkt des Vertragsendes richtet sich nach den gesetzlichen bzw. vereinbarten Kündigungsfristen. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter ist im § 573c BGB geregelt, diese beträgt drei Monate. Die Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonates zum Ablauf des übernächsten Monates zulässig. Die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag schriftlich dem Vermieter/Verwalter zugegangen sein. In einigen Mietverträgen kann vereinbart worden sein, dass beide Mietvertragsparteien für eine bestimmte Zeit auf die Inanspruchnahme ihres Kündigungsrechtes verzichten. Bei Tod des Mieters beläuft sich die Kündigungsfrist für die Erben ebenfalls auf drei Monate gemäß § 580 BGB.